Bewahrung des Kulturerbes
Version vom 13.02.2025
Gesuchseingabe möglich ab
Jederzeit
Entscheidsinstanz
Kantonale Kommission für Kulturerbe
Eingabefrist
Jederzeit
Projektbeginn
Nicht zutreffend
Anerkennung des kantonalen Interesses eines Bestandteils des sprachlichen, immateriellen, mobilen oder dokumentarischen Erbes oder einer Gruppe.
Das Gesuch kann vom Besitzer oder Inhaber des betroffenen Bestandteils eingereicht werden oder von der Organisation, welche die lebendige Tradition oder das sprachliche Element vertritt, gegebenfalls gleichzeitig mit einem Unterstützungsgesuch dafür.
Ein Bestandteil des Kulturerbes gilt als von kantonalem Interesse, wenn er von der kantonalen Kommission für Kulturerbe als solcher anerkannt wurde, ausserdem alle Bestandteile der Sammlungen der kantonalen Gedächtnisinstitutionen, mit Ausnahme der Dokumente, welche die Mediathek Wallis zu Informations- und Bildungszwecken der Bevölkerung besitzt.
Die Anerkennung des kantonalen Interesses ist eine Voraussetzung für die Vergabe einer Unterstützung.
Die Anerkennung ist ständiger Art und kann von der Instanz, welche sie ausgesprochen hat, solange die Vergabebedingungen erfüllt sind, nicht rückgängig gemacht werden.
Ein mobiles oder dokumentarisches Kulturgut, das nicht im Besitz des Kantons ist, kann nur mit der Einwilligung des Besitzers als von kantonalem Interesse anerkannt werden. Die Anerkennung ist Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Besitzer oder dem Inhaber und dem Kanton sowie der Verpflichtung des Besitzers, das Kulturgut in seiner Integrität zu erhalten.
Die als von kantonalem Interesse anerkannten Elemente werden ins Informationssystem über das Walliser Kulturerbe im Sinne von Art. 20e des kantonalen Kulturförderungsgesetzes aufgenommen.