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Bewahrung des Kulturerbes

Version vom 13.02.2025

Antrag um Anerkennung des kantonalen Interesses

Gesuchseingabe möglich ab

Jederzeit

Eingabefrist

Jederzeit

Projektbeginn

Nicht zutreffend

Zielsetzung

Anerkennung des kantonalen Interesses eines Bestandteils des sprachlichen, immateriellen, mobilen oder dokumentarischen Erbes oder einer Gruppe.

Gesuchsteller/-in

Das Gesuch kann vom Besitzer oder Inhaber des betroffenen Bestandteils eingereicht werden oder von der Organisation, welche die lebendige Tradition oder das sprachliche Element vertritt, gegebenfalls gleichzeitig mit einem Unterstützungsgesuch dafür.

Auswahlkriterien

Ein Bestandteil des Kulturerbes gilt als von kantonalem Interesse, wenn er von der kantonalen Kommission für Kulturerbe als solcher anerkannt wurde, ausserdem alle Bestandteile der Sammlungen der kantonalen Gedächtnisinstitutionen, mit Ausnahme der Dokumente, welche die Mediathek Wallis zu Informations- und Bildungszwecken der Bevölkerung besitzt.

Modalitäten

Die Anerkennung des kantonalen Interesses ist eine Voraussetzung für die Vergabe einer Unterstützung.

Die Anerkennung ist ständiger Art und kann von der Instanz, welche sie ausgesprochen hat, solange die Vergabebedingungen erfüllt sind, nicht rückgängig gemacht werden.

Inhalt des Gesuchs

  • Für ein Gesuch um Anerkennung eines Bestandteils oder einer Gruppe des immateriellen Kulturerbes, reichen Sie bitte eine auf die Vorlage gestützte Präsentation ein;
  • für ein Gesuch um Anerkennung eines Bestandteils oder einer Gruppe des mobilen oder dokumentarischen Erbes, reichen Sie bitte eine auf die Vorlage gestützte Präsentation ein;
  • für ein Gesuch um Anerkennung eines Bestandteils oder einer Gruppe des sprachlichen Erbes, reichen Sie bitte eine auf die Vorlage gestützte Präsentation ein.

Ausschlusskriterien

Ein mobiles oder dokumentarisches Kulturgut, das nicht im Besitz des Kantons ist, kann nur mit der Einwilligung des Besitzers als von kantonalem Interesse anerkannt werden. Die Anerkennung ist Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Besitzer oder dem Inhaber und dem Kanton sowie der Verpflichtung des Besitzers, das Kulturgut in seiner Integrität zu erhalten.

Kommentare

Die als von kantonalem Interesse anerkannten Elemente werden ins Informationssystem über das Walliser Kulturerbe im Sinne von Art. 20e des kantonalen Kulturförderungsgesetzes aufgenommen.